Bild
Norbert Brackmann
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Norbert Brackmann zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Klaus-Peter D. •

Frage an Norbert Brackmann von Klaus-Peter D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Unter welchen Vorraussetzungen können Schwerverbrechern in Deutschland die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen werden ?

Bild
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Dr. Müller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die bürgerlichen Ehrenrechte, d.h. das Recht zu wählen, das Recht gewählt zu werden und das Recht öffentliche Ämter (z.B. Schöffenamt) auszuüben, die einem Staatsbürger in Deutschland mit Vollendung des 18. Lebensjahres zustehen, können bei einer Verurteilung wegen einer schweren Straftat, eingeschränkt oder entzogen werden.

Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, regelt der Paragraph 45 des Strafgesetzbuches, den ich Ihnen zitieren möchte:

Paragraphen 45 Strafgesetzbuch „Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts“:
Abs. 1:
Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Abs. 2:
Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

Abs. 3:
Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

Abs. 4:
Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Abs. 5:
Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

Sollten Sie noch nähere Informationen, z.B. aus einem Strafgesetzbuch-Kommentar benötigen, möchte ich Sie bitten mit meinem Bundestagsbüro Kontakt aufzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Brackmann