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Nils Wiechmann
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Frage von Claus S. •

Frage an Nils Wiechmann von Claus S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Abgeordneter Wiechmann,

habe eine Frage auf Kreisebene. Lt. Landkreisordnung RLP § 37,2 bestimmt der Kreistag die Mitgliederzahl, die Aufgaben und Bezeichnung der Ausschüsse. Ist es mit dieser Bestimmung vereinbar, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Landrat alleine einen Ausschuss um einige Mitglieder aufstockt, z.B. auch mit Bediensteten der Kreisverwaltung -mit oder ohne Stimmrecht- ?

Im voraus besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Claus Schubert

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Schuster,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LKO (= § 44 Abs. 1 GemO) kann der
Kreistag für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner
Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Diese
Ausschüsse setzen sich entweder nur aus Kreistagsmitgliedern oder aus
Kreistagsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgern des Landkreises
zusammen; mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses soll
jedoch Mitglied des Kreistags sein.

Der Landrat ist nicht befugt, Ausschüsse mit Mitgliedern aufzustocken.
Dies ist Aufgabe des Kreistags, wie sich aus § 37 Abs. 1 LKO ergibt.

Der Kreistag bestimmt vor der Wahl die Gesamtmitgliederzahl und bei sog.
gemischten Ausschüssen die Zahl der sonstigen wählbaren Bürger. Hierbei
sollen mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Ratsmitglied sein.
Der Kreistag kann bei den gemischten Ausschüssen die Zahl der
Ratsmitglieder und der sonstigen wählbaren Bürgern abschließend
festlegen oder aber dass eine bestimmte Zahl von Kreistagsmitgliedern
dem Ausschuss zugehörig sein muss. Hierzu müsste es Regelungen in der
entsprechenden Satzung geben. Zweck der Einschränkung, dass mindestens
die Hälfte der Ausschussmitglieder Kreistagsmitglieder sein sollen, ist
die zur Sicherung der Meinungsbildung des Kreistags erforderliche
Verzahnung zwischen Kreistag und Ausschuss.

Der Kreistag ist auch befugt, die Zahl der Ausschussmitglieder während
der Wahlzeit neu festzulegen, d.h. zu erhöhen oder herabzusetzen. Der
Kreistag kann auch die Anteile der Kreistagsmitglieder und der sonstigen
wählbaren Bürger während der Wahlzeit neu festlegen. Dies ergibt sich
aus seiner organisationsrechtlichen Stellung im Verhältnis zu dem durch
ihn eingesetzten Ausschuss.

Der Kreistag hat folglich das Recht über die Einrichtung von
Ausschüssen, über die Zahl der Mitglieder und die Zahl der sonstigen
wählbaren Bürger zu entscheiden.

Der Landrat hat vielfältige andere Befugnisse. So führt er
beispielsweise den Vorsitz in den Ausschüssen. Sind Kreisbeigeordnete
mit eigenem Geschäftsbereich bestellt, führt zwar dieser den Vorsitz, zu
dessen Geschäftsbereich die dem Ausschuss übertragenen Aufgaben gehören.
Der Landrat ist aber berechtigt, in den Sitzungen des Ausschusses, in
denen er nicht der Vorsitz führt, jederzeit das Wort zu ergreifen.
Ferner beruft er den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest, vgl.
§ 40 LKO. Die Festlegung der Ausschussmitglieder obliegt aber dem Kreistag.

Mit freundlichen Grüßen,

Nils Wiechmann, MdL