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Natascha Kohnen
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Frage von Johann K. •

Frage an Natascha Kohnen von Johann K. bezüglich Umwelt

Hallo Frau Kohnen

in Österreich und anderen Ländern wurden vorbildlich Silvesterfeuerwerke verboten. Zumindest dürfen es dort die Städte selbst entscheiden.

Das Thema wurde leider nur sehr kurz Anfang 2018 aufgegriffen und auch leider nur im Radio (B5). In Zeitungen liesst man dann Artikel wie toll das Feuerwerk war. Ein Foto vom Olympiaturm (wie jedes Jahr, man könnte jedes Jahr das selbe Foto verwenden...) und ein paar Zeilen dazu....sinnloser gehts ja nicht mehr. Hauptsache der Leser glaubt, dieses kriegsartige Schauspiel sei "normal".

Ist es aber nicht. Es ist für Mensch und Tier höchst gefährlich und ein Zusatz zu unseren schon alltäglichen Abgasproblemen. Und die Silvester wegfahren und meinen, wenn sie dann nach Hause kommen, sei die Luft rein, irren sich gewaltig. Der Dreck weht hier Wochen um die Häuser !

Frage:
Wieso kommt es zu keinem Antrag und welche Parteien unterstützen das nicht?
Gab es einen Antrag im Bundestag oder in Landtagen und wer hat es abgelehnt? Bitte fragen sie das bei ihren Kollegen an.

Von den Ablehnern möchte ich sie bitten, mir deren Begründung einzuholen.
Diese wird meist ignorant den Bürgern vorenthalten.

Es sieht derzeit schon so aus, dass 90 % der Bürger nicht schiessen, aber die 10 % in den Städten 30 % des Feinstaubes eines Jahres rausschiessen (wie im Jan. 2018 berichtet wurde). Wenn es auch nur 20% wären, ist es eine Frechheit, VW oder Audi noch Vorwürfe zu machen, weil der Staat ja damit Kinderarbeit in Asien unterstützt, die mutwillige Zerstörung unserer Flüsse (Raketenabfall etc...), die Tötung von Insekten und Vögeln, die gerade bei Rauch schnell sterben können, die Förderung von Allergien nach dem 01.01., die Förderung von Schäden an Häusern, Autos, viele Feuerwehreinsätze, Notrufe , Verletzte, etc.. Die Grünen - Hr Mistol vom Landtag sagt: "Da müsste man ja zur Kontrolle das Ordnungsamt und Polizei einschalten, das geht ja gar nicht "

Wieso kann man dann Sanitäter einsetzen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr K.,

ebenso wie Sie sehen wir als Bayerische SPD noch großen Nachholbedarf bei der Sensibilisierung zu den Auswirkungen von Feuerwerken.

Ein Beispiel:

Der tierschutzpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Herbert Woerlein, hat bereits vor Jahren an Silvesterfans appelliert, um auch an die Auswirkungen auf Tiere zu denken und Rücksicht zu nehmen. Dabei hat er auch die Möglichkeiten bei der Auswahl des Silvesterfeuerwerks angesprochen, damit „sinnlose Knallerei vermieden wird: Es gibt ein reiches Angebot an bunten und leuchtenden Raketen, die keinen oder wenig Krach machen.“

Er erinnerte zudem an den Appell des Deutschen Tierschutzbundes, keine Feuerwerke am Waldrand, auf Waldlichtungen oder in Parkanlagen zu zünden. In ländlichen Regionen bestehe gerade bei Pferden und Rindern, die auf Weiden gehalten werden, die Gefahr, dass sie in Panik geraten und ausbrechen.

Momentan ist uns aber wichtig, hier ein größeres Bewusstsein zu schaffen im Hinblick auf die Auswirkungen (Gefahr von Unfällen, Umweltbelastungen für die Luft und Lärm).

Frau Kohnens Münchner Kollege aus der SPD-Fraktion Hans-Ulrich Pfaffmann hat in diesem Sommer eine Anfrage zum Thema an die Staatsregierung gestellt. Ich bilde Ihnen weiter unten Frage und Antwort ab. Darin werden auch die Möglichkeiten angesprochen, die den Kommunen zur Verfügung stehen.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Natascha Kohnen

Ingrid Pflug
wiss. Mitarbeiterin
______________________________________________________________________

Abgeordneter
Hans-Ulrich
Pfaffmann
(SPD)

Ich frage die Staatsregierung, welche Möglichkeiten haben die Behörden,
das Veranstalten von privaten und öffentlichen Feuerwerken zu steuern,
welche Verordnungen gibt es hierzu und wie sind die Zuständigkeiten bei
Kontrolle, Vollzug und möglicher Sanktionierung von Nichtbeachtung dieser
Verordnungen?

Antwort des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände, die dem Gesetz über explosionsgefährlicheStoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) und der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) unterliegen. Die Modalitäten hinsichtlich des Abbrennens von Feuerwerk sind in § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.

Beim Abbrennen von Feuerwerk ist zu unterscheiden, zwischen
- Personen, die eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis haben („Profifeuerwerker“) und
- Personen, die keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis haben („Privatpersonen“).

Personen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sind, dürfen Feuerwerke der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“), Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und Kategorie F4 (Großfeuerwerk) das ganze Jahr über abbrennen.
Das Feuerwerk muss innerhalb bestimmter Fristen (zwei bzw. vier Wochen) bei der zuständigen Behörde (in Bayern beim Gewerbeaufsichtsamt bei der zuständigen Regierung) angezeigt werden. Das Gewerbeaufsichtsamt prüft, ob die in der Anzeige gemachten Angaben den Vorgaben des Sprengstoffrechts entsprechen. Ein gesetzliches Abbrennverbot besteht „in unmittelbarer“ Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden.
Damit die örtlichen Gegebenheiten vor Ort berücksichtig werden können, informiert die Gewerbeaufsicht die für Immissions-, Natur- und Brandschutz sowie öffentlicher Sicherheit und Ordnung zuständigen behördlichen Stellen, wie z. B. das Landratsamt, die Gemeinde, gegebenenfalls die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung oder das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über das geplante Feuerwerk. Dort wird geprüft, ob das angezeigte Feuerwerk gegen Vorschriften verstößt, die in deren Zuständigkeit fallen.

Ohne sprengstoffrechtliche Erlaubnis dürfen Personen Feuerwerke der Kategorie F2 („Silvesterfeuerwerk“) am 31.12. und am 01.01. abbrennen. Wer die Feuerwerkskörper außerhalb dieses Zeitraums abbrennen möchte, benötigt hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde (in Bayern sind das die Städte bzw. Gemeinden). Die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung erfordert einen besonderen Anlass. Die Entscheidung, ob und inwieweit für einen besonderen Anlass eine Ausnahme zugelassen wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Gemeinde.

Darüber hinaus haben die Städte und Gemeinden die Möglichkeit zu verfügen, dass Feuerwerk der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden, die besonders brandempfindlich sind und Feuerwerk der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung (sog. Böller) zu bestimmten Zeiten in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Gemeindeteilen – auch an Silvester – nicht abgebrannt werden darf.

Wer sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält und Feuerwerkskörper außerhalb der erlaubten Zeiten ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung abbrennt, verstößt gegen das Sprengstoffgesetz und muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen.