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Michael Schrodi
SPD
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Frage von Chris M. •

Planen Sie die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG auf weitere Anlageformen und Einkunftsarten auszuweiten?

Sehr geehrter Herr Schrodi,

Sie haben hier kürzlich erklärt, dass § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG verfassungsgemäß ist. Darunter fallen aber nur Termingeschäfte.

Heute wurde von einem Zertifikate-Boom berichtet:
https://www.n-tv.de/mediathek/sendungen/Zertifikate/Der-unge…

Zertifikate und Optionsscheine fallen nicht unter obige Regelung. Das gilt auch für Aktien, Hochzins-Anleihen, Kryptowährungen,
riskante ETFs und Fonds, Rohstoffe und ähnliches. All diese Anlageformen sind eher riskanter als Termingeschäfte, wenn ich z.B.
an die Wirecard-Aktie denke.

Dazu kommen kritische Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung, bestimmte problembehaftete Geschäftbereiche im gewerblichen und freiberuflichen Bereich und anderes.

Planen oder streben Sie an, aufgrund obiger Problembereiche die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG auf alle diese kritischen Bereiche auszudehnen?

MfG

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr M.,

ich verweise auf meine Antworten zu diesem Bereich vom 18. und 19.07.2023 und meine Ergänzung von heute.

Die Begründung des Gesetzgebers bei der Einführung der Regelung im Jahr 2020 lautete: "Die Verluste können nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Termingeschäfte sind durch ihre begrenzte Laufzeit und durch Hebeleffekte in wesentlichem Umfang spekulativ. Es können einerseits hohe Gewinne und andererseits der Totalverlust der Anlage eintreten. Diese Effekte treten bei anderen Kapitalanlagen nicht in vergleichbarem Ausmaß auf. Verluste aus Termingeschäften werden deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen. Die Berücksichtigung der Verluste wird nicht generell versagt. Die Verlustnutzung wird zeitlich gestreckt und die Verluste veranlagungsübergreifend berücksichtigt."

Eine Ausweitung über die bestehenden Vorschriften hinaus ist daher nicht beabsichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schrodi

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