(...) Die Änderung bestand in einem Einschub, der - in Parallele zur Präambel - noch einmal die Geltung des Grundgesetzes für das wiedervereinigte Deutschland festhielt. Man kann und darf die Schlussbestimmung aber nicht als reinen Wiedervereinigungsartikel lesen, dem mit Eintritt derselben gleichsam der Gegenstand abhanden gekommen sei. Gleichzeitig ist das Grundgesetz keine „Verfassung“ auf Abruf. (...)
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