(...) Zu Ihrer Frage der Haftung: Jeder Kernkraftwerksbetreiber haftet summenmäßig unbegrenzt und unabhängig von der Schuldfrage (Gefährdungshaftung) für die von seiner Anlage verursachten Schäden (§ 31 Abs. 1 AtG). (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
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