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Michael Frieser
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Frage von Rainer G. •

Frage an Michael Frieser von Rainer G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Frieser,

besten Dank für Ihre Antwort, sie geht jedoch an der Frage vorbei. Nochmal: es ist in Deutschland offenbar möglich, Rechtsgeschäfte abzuschließen, bei denen der kaufmännische Vertragspartner gezielt im Glauben gewogen wird, einem ganz anderen - kostenfreien - Vorgang zuzustimmen. Einer vorherigen verständlichen und belastbaren Darlegung, welche Rechtsfolgen seine (in sein Reagieren hinein interpretierte) Zustimmung hat, bedarf es nicht.

Und selbst wenn ein eventueller Rechtsstreit wahrscheinlich zugunsten des Getäuschten ausginge, wöge doch der Aufwand für die Abwehr solcher Ansprüche so schwer, daß vorsorglich auf jede Art von Zustimmung verzichtet wird, auch wenn sie eigentlich im Sinne des Angesprochenen wäre. Ursache dafür ist allein die Angst, unwissentlich eine finanzielle Verpflichtung einzugehen.

Und diese Angst fällt ja nicht vom Himmel, sondern ist das Resultat einschlägiger Erfahrungen.

Wieso kann die schlichte Übermittlung von Material als "Auftrag" interpretiert werden, mit oder an diesem Material eine kostenpflichtige Leistung zu erbringen, über die gar nicht gesprochen wurde, und die selbstverständlich bei der Übermittlung auch nicht explizit erwähnt wird? Gäbe es hier klare und transparente Regeln, welche Formulierungen einen kostenpflichtigen Auftrag auslösen, müßten die Mitarbeiter, die täglich mit "Vorschlägen" konfrontiert werden, nicht mehr mit der Lupe suchen, ob sich irgendwo kaum wahrnehmbar ein kaufmännisches Angebot dahinter verbirgt.

Genau davor haben die Menschen nämlich Angst.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Göttlinger,

haben Sie vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion auf meine Antwort und die Präzisierung Ihrer Anfrage. Mit meiner ersten Antwort habe ich Ihnen aufgezeigt, welche rechtlichen Schutzmöglichkeiten der Gesetzgeber bereits in der vergangenen Legislaturperiode ergriffen hat, um unseriösem Geschäftsgebaren, insbesondere im Internet, Einhalt zu gebieten und so die Ängste vieler Bürgerinnen und Bürgern aufgenommen hat. Gerne nehme ich auch noch einmal zu Ihrer nunmehr vorgenommenen Konkretisierung Stellung.

Das von Ihnen geschilderte Verhalten kann im Einzelfall sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geahndet werden, da es an die Grenzen der grundgesetzlich geschützten Vertragsfreiheit stößt. Dies gilt in eingeschränkter Form auch für den Geschäftsverkehr unter Kaufleuten bzw. Unternehmern. Allerdings gilt eben zunächst der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist. Erst wenn das Verhalten eines Vertragspartners nachweislich rechtsmissbräuchlich wird, kann er sich nicht mehr darauf berufen.

Darüber hinaus setzt ein Ahnden eines rechtswidrigen Geschäftsgebarens immer voraus, dass der oder die Betroffene sich eben auch an staatliche Einrichtungen wendet und für sein bzw. ihr Recht kämpft. Wenn man hierzu nicht bereit ist, muss man im Ergebnis auch mit den möglichen Konsequenzen leben. Die fehlende Bereitschaft initiativ zu werden, kann auch nicht durch stärkere Regulierungen bzw. Einschränkungen der Vertragsfreiheit aufgewogen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Michael Frieser

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