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Martina Maaßen
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Frage von Sandra L. •

Frage an Martina Maaßen von Sandra L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Maaßen,

Dem Petitionsausschuss liegt aktuell eine Petition zur Klageerhebung gegen LANUV NRW wegen Verstoßes gegen das Tiershutzgesetz bei der Genehmigung der Tierhaltung im Affenlabor COVANCE in Münster vor.

Gegen die Einstellung der Strafanzeige durch die Generalstaatsanwaltschaft Hamm wurde nun Beschwerde bei Herrn Thomas Kutschaty, Justizminister des Landes NRW eingereicht.

http://www.jocelyne-lopez.de/pdfDateien/Beschwerde_Kutschaty_COVANCE_16_01_15-o.pdf

Aus meiner Sicht ergibt sich, dass die Genehmigung der Tierhaltung im Affenlabor COVANCE durch die zuständige Behörde LANUV NRW seit der Inbetriebnahme des Labors 1997 gegen das Tierschutzgesetz verstößt, da diese Haltung nicht den Anforderungen einer artgerechten Haltung genügt, weder nach deutschem noch nach EU-Recht.

Meiner Kenntnis nach unterliegt eine Entscheidung des LANUV NRW bezüglich der Genehmigung von Tierversuchen einem gebundenen Ermessen, da unter Geltung des Grundgesetzes kein freies Ermessen möglich ist.

Die Behörde als Teil der Staatsgewalt darf niemals gegen Grundgesetz, Gesetze oder Verordnungen verstossen.

Nach § 40 VwVfG bzw. § 39 SGB I ergeben sich für Behörden der Länder Grenzen für die Ermessensausübung.

Daraus folgt, dass eine Behörde (LANUV NRW) , sobald ihr Ermessen zusteht, dieses pflichtgemäss auszuüben hat und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, die sich aus der Norm selbst ergeben, einhalten muss.

Ist dies nicht der Fall, liegt ein Ermessensfehler vor.

Wenn ein Ermessensfehler vorliegt, ist die Entscheidung der Behörde rechtswidrig.

Sollte eine öffentliche Klage im Interesse der Allgemeinheit gegen LANUV NRW nicht zugelassen werden, muss folglich die nächste Instanz das Verfassungsgericht sein.

Als Petentin würde mich interessieren, wie Sie die Rechstlage hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Genehmigung der Tierhaltung im Affenlabor COVANCE persönlich beurteilen?

Ich danke vorab für eine Antwort.

Mit freundlichem Gruß,

Sandra Lück

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Antwort ausstehend von Martina Maaßen
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