(...) Grundsätzlich gilt, dass Anspruch auf Halbwaisenrente besteht, wenn der oder die Verstorbene mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Im Falle des jetzt neunjährigen Kindes würde die Kindererziehungszeit dabei so angerechnet, als wären drei Jahre Beiträge gezahlt worden. (...)
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