(...) Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft den Anlagezielen des Kunden entspricht, die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenen Anlagerisiken verstehen kann. Dieser Ansatz, der auf die individuellen Umstände der Kunden abstellt, ist aus hiesiger Sicht einem Verbot des Vertriebs bestimmter Finanzinstrumente an Privatkunden, vorzuziehen. Ein derartiges Verbot wäre auch nicht mit EU-Recht vereinbar. (...)
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