(...) Daraus geht hervor, dass für Münzen und Briefmarken in der Regel die so genannten Jedermann-Pflichten gelten. (...) Es muss lediglich dann eingegriffen werden, wenn sich ein Verdacht aufdrängt, dass es sich bei dem Kulturgut um abhandengekommenes, unrechtmäßig eingeführtes oder unrechtmäßig ausgegrabenes Kulturgut handelt. (...)
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