(...) Der Steuermessbetrag ist in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen, wenn mehrere Betriebsstätten zur Ausführung desselben Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten werden (§ 28 Abs. 1 S. 1 GewStG).Als Maßstab für die Zerlegung werden die Arbeitslöhne herangezogen (§ 29 GewStG). (...)
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