
(...) Das Führen von unter anderem Einhandmessern bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck bleibt erlaubt. Die Koalition schränkt den rechtstreuen Bürger in seiner Berufsausübung oder anerkannten Freizeitbeschäftigung nicht ein und erkennt an, dass der sozialadäquate Gebrauch von Messern durch das Führensverbot nicht eingeschränkt werden soll. Das heißt, auch die Mitglieder der Höhenrettungsgruppen der Berufs- und Freiwilligenfeuerwehren agieren somit nicht rechtswidrig. (...)