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Markus Söder
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Frage von Rainer W. •

Frage an Markus Söder von Rainer W. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Gesundheitsminister Söder,

das Nichtraucherschutzgesetz ist ursprünglich ein Gesetz zum Schutze der Arbeitnehmer, welche in Gaststätten ihr Geld verdienen denn gemäß dem deutschen Grundgesetz Artikel 2 Abs. 2 hat jeder "das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit". Dies gilt auch während der Ausübung einer Berufstätigkeit; hierfür gibt es den Artikel 12 Abs. 1 "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen".
Deshalb verstehe ich nicht warum Sie bei Privatfeiern und sogenannten "Geschlossenen Gesellschaften" in Gaststätten oder deren Nebenzimmern das Rauchen wieder erlauben wollen. Bringen dann die Gäste ihre Bedienung mit oder bekommen diese eine Gasmaske spendiert?
Außerdem wurde das erfolgreiche Volksbegehren zum "echten" Nichtraucherschutz auch zum Schutz von "Wirten und ihren Familien" sowie zum Schutz der "Kellnerinnen und Kellner, die wie andere Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben", initiiert. Hier wird meiner Meinung nach leider wieder einmal versucht, den klaren Willen des Volkes mit an Haaren herbeigezogenen Begründungen zu unterlaufen.
Aber ich bin mir sicher, Sie können mir hierzu eine schlüssige Erklärung liefern.

Vielen Dank schon im Voraus,
Rainer Weinmann

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Weinmann,

am 1. August 2010 ist das mit Volksentscheid vom 4. Juli 2010 angenommene Gesundheitsschutzgesetz (GSG) in Kraft getreten. Mit dem Volksentscheid hat sich die bayerische Bevölkerung für ein striktes Rauchverbot entschieden.

Generell gilt ein absolutes Rauchverbot u. a. in Gaststätten, Bier-, Wein- und Festzelten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie Sportstätten. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2010 festgestellt, dass das strikte Rauchverbot in Gaststätten verfassungsgemäß ist.

Das gesetzliche Rauchverbot gilt allerdings nicht bei geschlossenen Gesellschaften. Die Rechtslage ist eindeutig und vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bestätigt. Bei geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt.

Geschlossene Gesellschaften gehören zum Privatbereich - darauf hat der Staat keinen Zugriff. Privat ist Privat. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Konfirmation sind Privatveranstaltungen, und zwar egal, ob sie zu Hause stattfinden oder in einer Gaststätte. Da entscheidet nicht der Staat, sondern der Gastgeber, ob geraucht werden darf oder nicht.

Die sogenannten Raucherclubs oder Stammtische sind keine geschlossenen Gesellschaften. Jeder Art von Raucherclub ist die gesetzliche Grundlage entzogen. Die Ordnungsbehörden achten sehr genau darauf, ob das Gesetz strikt eingehalten wird. Der Wille des Volkes wird eins zu eins umgesetzt.

Für den Vollzug des Gesundheitsschutzgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Der Vollzug erfolgt überwiegend reibungslos. Vier Monate nach Inkrafttreten des absoluten Rauchverbots ist die rauchfreie Gaststätte zur Normalität geworden.

Für den Schutz der Arbeitnehmer gibt es in der Arbeitsstättenverordnung spezielle Regelungen, für deren Anwendung und Auslegung das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zuständig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Markus Söder MdL

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