(...) Ihre Fallkonstellationen hinken insoweit, da das Verfolgungsinteresse des Staates im Falle von Körperverletzungsdelikten überhaupt keiner Abwägung „ob überhaupt eingegriffen werden sollte“ zugänglich ist. In diesen Fragen wird beim Strafmaß abgewogen. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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