(...) Es geht stattdessen um die Frage der Leistungserbringung. Kommunen, die Ihre Wasserversorgung vollständig in eigener Hand abwickeln, werden dies auch künftig selbst tun können. Allein solche Kommunen, die ihre Wasserversorgung durch private Dienstleister erbringen lassen, deren Wasserversorgung also bereits privatisiert wurde, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie betroffen. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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