(...) Schon mehrfach wurde ernsthaft überlegt, ein solches Modell, auf den Bundestag oder andere Landesparlamente zu übertragen. Dieser Systemwechsel stieß aber immer wieder auf erhebliche Bedenken, denn die Übertragung des NRW-Modells auf den Deutschen Bundestag würde eine Abkehr von dem in § 11 Abs. 1 AbgG vorgesehenen Maßstab für die Bestimmung der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung (Orientierung an den Bezügen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes oder dem eines kommunalen Wahlbeamten) bedeuten. (...)
Genaues Hinschauen lohnt sich!
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