Marco Wanderwitz
CDU
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Frage von Andreas B. •

Frage an Marco Wanderwitz von Andreas B.

Sehr geehrter Herr Wanderwitz,

wie begründen Sie ihr Nein zur Abstimmung "Neubausubventionen für Atomkraftwerke in der EU verhindern". Mit ihren Nein fördern sie eine veraltete, überteuerte Technologie mit deren Folgen noch ihre und meine Ururenkel leben müssen?

Mit freundlichen Gruß

Andreas Brand

Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Brand,

besten Dank für Ihre Anfrage (im Rahmen der aktuellen Greenpeace-Kampagne) zum Kernkraftwerk Hinkley Point in Großbritannien und meinem Abstimmungsverhalten zum zugehörigen PDS-Antrag "Neubausubventionen für Atomkraftwerke in der EU verhindern". Die Ausgestaltung des nationalen Energiemix liegt laut EU-Verträgen allein in der nationalen Souveränität der EU-Mitgliedsstaaten. Jeder Mitgliedsstaat kann gemäß Artikel 194 AEUV frei über seinen nationalen Energiemix entscheiden - das ist ein wichtiger Grundsatz europäischer Energiepolitik, auf den sich auch Deutschland beruft. Daher konnte sich Deutschland allein (und ohne vorherige Abstimmung mit den anderen EU-Mitgliedstaaten) für den Ausstieg aus der Kernenergie entscheiden, während etwa Frankreich und Großbritannien sich für die weitere Nutzung der Kernenergie entschieden haben. Zur nationalen Souveränität der Mitgliedsstaaten gehört auch die Entscheidung, inwieweit einzelne Mitgliedsstaaten Kernkraftwerke durch nationale Maßnahmen unterstützen. Derartige energiepolitische Maßnahmen müssen dabei sowohl mit dem Binnenmarkt als auch dem Wettbewerbsrecht der EU vereinbar sein. Dies prüft die EU-Kommission. Sie führt die entsprechenden bilateralen Beihilfeverfahren mit den Mitgliedstaaten autonom und selbständig durch. Dies entspricht ihrem - ebenfalls in den Europäischen Verträgen verankerten - Auftrag.
Beim britischen Kernenergieprojekt Hinkley Point hat die EU-Kommission die Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht geprüft und bejaht. Das gilt es für Deutschland zu akzeptieren. Die Bundesregierung hat den Beihilfebeschluss der EU-Kommission zu Hinkley Point C eingehend faktisch und rechtlich analysiert. Der Beschlusstext enthält ihrer Einschätzung nach keine beihilferechtlichen Aussagen, die so offensichtlich rechtsfehlerhaft sind, dass eine Nichtigkeitsklage Deutschlands erfolgversprechend wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Marco Wanderwitz

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