(...) Die Rechtsordnung orientiert sich im Übrigen am Leitbild des eigenverantwortlichen Bürgers. Ein verantwortungsbewusster Bürger, der nicht grundlos mit einem Messer in der Öffentlichkeit hantiert und es gut aufbewahrt, ist von dem Verbot nach § 42a WaffG nicht betroffen. (...)
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