
(...) Kleingärten in Kleingartenanlagen werden bewertungsrechtlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) zugeordnet, wenn die auf der einzelnen Kleingartenparzelle errichtete Laube (=bebaute Fläche einschließlich Freisitz) nicht größer als 24 m² ist. Dies entspricht der Regelung in § 3 Abs. (...)