Aus welchem Grund dürfen Kinder die Kita nur maximal 30 Stunden/Woche besuchen, wenn ein Elternteil (aufgrund Geburt eines weiteren Kindes) in Elternzeit geht?
Sehr geehrter Herr Fischer, immer mehr Kitas in Eberswalde haben freie Plätze und machen Werbung für Kitaplätze. Wie passt es da zusammen, dass man als Familie den (vorher vorhandenen) Rechtsanspruch auf mehr als 30h/Woche Betreuungszeit verliert, wenn ein weiteres Kind geboren wird und man als Elternteil daher in Elternzeit geht? Gerade in der Altersklasse bis 3 Jahre, wo man sowieso für die Betreuung zahlt, macht dies aus meiner Sicht schlichtweg keinen Sinn, wenn die Kapazitäten vorhanden sind. Über eine Erläuterung der Hintergründe wäre ich daher dankbar.
Sehr geehrte Frau W.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich kann Ihre Frage und auch den darin enthaltenen Widerspruch gut nachvollziehen – insbesondere dann, wenn Kindertagesstätten vor Ort über freie Plätze verfügen.
Nach dem brandenburgischen Kindertagesstättengesetz haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr grundsätzlich einen Anspruch auf sechs Stunden Betreuung täglich, also in der Regel 30 Stunden pro Woche. Ein darüber hinausgehender Betreuungsumfang wird anerkannt, wenn die familiäre Situation dies erforderlich macht, beispielsweise aufgrund der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern oder aufgrund eines besonderen familiären beziehungsweise erzieherischen Bedarfs.
Geht ein Elternteil vollständig in Elternzeit, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass der zuvor durch die Berufstätigkeit begründete zusätzliche Betreuungsbedarf zunächst entfällt. Daher kann der bisherige Rechtsanspruch auf einen höheren Stundenumfang neu geprüft werden. Es handelt sich also nicht um einen vollständigen Verlust des Kita-Anspruchs, sondern um eine Begrenzung auf die gesetzliche Mindestbetreuungszeit.
Allerdings darf meines Erachtens nicht allein schematisch auf das Vorliegen einer Elternzeit abgestellt werden. Auch während der Elternzeit kann eine besondere familiäre Situation bestehen, die einen höheren Betreuungsumfang erforderlich macht – etwa aufgrund gesundheitlicher Belastungen, der Versorgung des neugeborenen Kindes, einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit oder eines besonderen Förderbedarfs des älteren Kindes. Solche Umstände können gegenüber dem Jugendamt des Landkreises Barnim dargelegt werden und müssen im Einzelfall geprüft werden.
Dass freie Plätze vorhanden sind, begründet nach der derzeitigen Rechtslage leider nicht automatisch einen Anspruch auf zusätzliche Stunden. Der Rechtsanspruch wird nach dem festgestellten Bedarf und nicht allein nach der räumlichen Kapazität einer Kita bemessen. Auch die Elternbeiträge für unter Dreijährige stellen rechtlich nur eine Beteiligung an den Betriebskosten und keine vollständige Finanzierung eines bestimmten Stundenumfangs dar.
Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung halte ich die von Ihnen angesprochene Situation familienpolitisch für diskussionswürdig. Gerade nach der Geburt eines weiteren Kindes kann der Betreuungsbedarf der Familie tatsächlich steigen. Eine flexible Regelung beziehungsweise eine Übergangsfrist, während der der bisherige Betreuungsumfang erhalten bleibt, wäre aus meiner Sicht prüfenswert.
Mit den besten Grüßen
Ihr Kurt Fischer

