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Frage von Gerhard R. •

Frage an Kurt Beck von Gerhard R. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Beck,

stimmen wir darin überein, dass ein leichtsinniger Umgang mit Steuermitteln zu vermeiden ist?

Angeblich soll es vorkommen, dass sich Bundesländer in Verträgen zu umfangreichen jährlichen Geldleistungen verpflichten und dabei auf Regelungen zur Kündigung und zur Laufzeit verzichten.

Wenn die Empfänger der Geldleistungen gegen die Verträge verstoßen: Könnten dann wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage die Zahlungen eingestellt werden?
Müssen die Länder dann aber jahrelange Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang befürchten?
Deshalb: Wären die erwähnten Verträge mit dem Haushaltsrecht vereinbar?

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Reth

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Reth

das "Aufsteigerland Rheinland-Pfalz" Pfalz steht für gutes Wirtschaftswachstum, eine im Ländervergleich hohe Export- und niedrige Arbeitslosenquote und die Schaffung besonders familienfreundlicher Rahmenbedingungen. Der Umgang der Landesregierung mit den Finanzen ist verantwortungsvoll und zukunftsorientiert.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sind geltendes Haushaltsrecht. Sie sind und werden bei allen Maßnahmen des Landes, die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushaltes unmittelbar beeinflussen, zu beachten. Hierunter fallen auch Gesetzgebungsvorhaben.

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Er ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Der Haushaltsplan kann für längstens zwei Jahre aufgestellt werden.

Daneben kann es aus bestimmten Gründen erforderlich sein, dass sich das Land vertraglich zu längerfristigen (über den Verpflichtungszeitraum eines Haushaltes hinaus) regelmäßigen Zahlungen verpflichtet. Dies erfolgt insbesondere im Rahmen von Staatsverträgen, beispielsweise den Staatsverträgen mit den Kirchen. Nach Artikel 101 unserer Verfassung bedürfen Staatsverträge der Zustimmung des Landtages (der auch Haushaltsgesetzgeber ist) durch Gesetz. Selbstverständlich können Staatsverträge grundsätzlich auch geändert oder gekündigt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Verhältnisse im konkreten Einzelfall abzustellen, die maßgeblich auch vom Willen der Vertragspartner geprägt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Kurt Beck