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Frage von Annette R. •

Frage an Klaus Barthel von Annette R. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Barthel,

Ich (seit vielen Jahren in muslimisch-christlicher Ehe mit Kindern) habe davon erfahren, dass über 60 Ihrer Kolleginnen und Kollegen einen Alternativentwurf zur rechtlichen Regelung der Beschneidung von Minderjährigen vorgelegt haben, der die Legalisierung dieses mit Risiken behafteten, schmerzhaften und irreversiblen Eingriffs von der Einwilligung ab dem Alter von 14 Jahren und nur durch zugelassene Fachärzte und nach ausführlicher Aufklärung vorsieht.

Können Sie diesem Alternativentwurf zustimmen?

Mit freundlichen Grüßen, Annette Ryll

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Ryll,

vielen Dank für Ihre Frage bei abgeordnetenwatch.de zum Thema Beschneidung.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 2012 hat eine kleine Strafkammer des Landgerichts Köln (Aktenzeichen: 151 Ns 169/11; NJW 2012, 2128) die Auffassung vertreten, bei der religiös begründeten, aber nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern durchgeführten Beschneidung eines minderjährigen (vierjährigen) Jungen handele es sich um eine rechtswidrige Körperverletzung im Sinne von § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Der Deutsche Bundestag hat am 12. Dezember 2012 über verschiedene Gesetzentwürfe, Änderungsanträge und Gruppenentwürfe mit unterschiedlichen Regelungen, die Rechtssicherheit im Bereich der religiösen Beschneidung liefern sollen, beraten.
Da es die Bundesregierung ablehnt
- ihre unbegründete und unbegründbare Eile zur Disposition zu stellen und in Ruhe einen besseren und konsensstiftenden Gesetzentwurf zu erarbeiten
- sinnvolle Änderungsvorschläge ernsthaft zu erwägen und zu übernehmen
- in den eigenen Reihen die Debatte zu öffnen
sehe ich mich nicht in der Lage, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Mit meiner Enthaltung mache ich deutlich, dass ich Klarstellungsbedarf sehe und die religiöse Einstellung in gesetzlichen Grenzen respektiere. Andererseits kann ich mich der Argumentation nicht anschließen, elterliche Rechte und religiöse Praktiken mit relativ geringen Einschränkungen und Auflagen über andere Grundrechte zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Barthel