(...) Bei der Einfügung des § 1626 a BGB ging der Gesetzgeber davon aus, dass Eltern im Falle des Zusammenlebens mit dem Kind von der Möglichkeit der gemeinsamen Sorgerechtserklärung Gebrauch machen. Wir wissen aber, dass es Problemfälle gibt, in denen sich die Mutter gegen die sorgerechtliche Teilhabe des Vaters bis an die Grenze der Kindeswohlgefährdung sperren kann. Ebenso wissen wir, dass bei einem gestörten Elternverhältnis eine gemeinsame Sorge kraft Geburt nicht adäquat sein kann. (...)
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