(...) Die Neuregelung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sieht jetzt eine Verpflichtung des Arztes vor, nach einer Diagnose die Schwangere zu beraten und - wenn sie es möchte - in eine psychosoziale Beratung zu vermitteln und Kontakte zu entsprechenden Stellen herzustellen. Dies ist an eine dreitägige Bedenkzeit geknüpft. (...)
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