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Katja Rathje-Hoffmann
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Frage von Olaf Z. •

Frage an Katja Rathje-Hoffmann von Olaf Z. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrte Frau Rathje- Hoffmann,

zum 01.08.2013 wurde ein Mindestlohn von 9,18€ verabschiedet haben. Da ich im Sicherheitsgewerbe für 7,50€ ( Tariflohn) in einem Ministerium arbeite, kommt dieser Mindestlohn leider für mich nicht zur Anwendung. Wie ich den Ausführungsbestimmungen entnehme, sollte diese Situation noch evaluiert werden. Ich möchte mich auf diesem Wege nach dem derzeitigen Stand erkundigen. Nachflogend habe ich die entsprechende Passage beigefügt. Mit Interesse erwarte ich Ihre Antwort.

Mit freundlichem Gruß

Olaf Zülsdorf

Anwendungshinweise und Erläuterungen zum Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig Holstein – TTG)

Absatz 4:
Diese Vorschrift geht faktisch ins Leere, weil kein Fall denkbar ist, in dem sowohl die Mindestentgeltpflicht nach Absatz 1 oder die Tariftreuepflicht nach Absatz 2 und gleichzeitig der Auffangtatbestand nach Absatz 3 gilt. Das allgemeine Mindeststundenentgelt von 9,18 Euro nach Absatz 3 ist immer nur hilfsweise zu zahlen, falls es keine Mindestentgeltvorschriften nach Absatz 1 oder Absatz 2 gibt (so ausdrücklich Absatz 3 Satz 1). Das bedeutet aber auch, dass Mindestentgelte durch aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnungen selbst dann vorrangig zu berücksichtigen sind, wenn sie unterhalb des Mindeststundenentgelt von 9,18 Euro liegen (Beispiel: Nach der Sicherheitsdienstleistungsarbeitsbedingungenverordnung beträgt das Mindeststundenentgelt im Bewachergewerbe derzeit 7,50 Euro die Stunde). Nach Absatz 4 war diese Konsequenz möglicherweise vom Gesetzgeber nicht gewollt, weshalb eine Klarstellung im Rahmen einer Evaluierung des Gesetzes erfolgen wird.

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Antwort von
CDU

Lieber Herr Zülsdorf,

Die gesetzliche Lohnuntergrenze für das Sicherheitsgewerbe wurde von den beteiligten Tarifpartnern auf die von Ihnen erwähnten 7,50 Euro pro Std. festgelegt.

Einen gesetzlichen Mindestlohn in einer Höhe von 8,50 Euro pro Std. haben CDU und SPD im Koalitionsvertrag ab 2015 vereinbart. Nun liegt es in der Hand der Bundesregierung dieses durch ein Gesetz umzusetzen.

Es ist zu hoffen, dass dieses vereinbarte Ziel eingehalten werden kann. Bezüglich des Schleswig-Holsteinischen Mindestlohns trifft dieser nur für vertragliche Beziehungen mit dem Land und der öffentlichen Verwaltung unseres Bundeslandes zu.

Mit freundlichen Grüßen

Katja Rathje-Hoffmann

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