Weshalb misstrauen Sie der Rechtsprechung des BVerfG und haben weder als Justizministerin, noch als Landtagsabgeordnete im Ausschuss für Verfassung und Recht für deren Umsetzung gesorgt?
Sehr geehrte Frau Meier,
Das BVerfG hat 2018 zu unbestimmte Gebührenrahmen in Landesverordnungen für verfassungswidrig erklärt.
BVerfG, Beschluss vom 30.05.2018 - 1 BvR 45/15
2019 wurde in Sachsen das neue SächsVwKG beschlossen und so ein verfassungswidriger Gebührenrahmen eingefügt.
In § 3 Abs. 2 Satz 3 SächsVwKG steht:
"Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr bis zu 50 000 Euro erhoben."
Nach Lesen des oben genannten Beschluss des BVerfG erschließt sich auch dem juristischen Laien, das dies verfassungswidrig sein muss. Weshalb wird dies nicht geändert?
In Ihrer Heimatstadt Zwickau steht ebenfalls entgegen § 8a SächsKAG und Art.20 Abs.3 GG in der Kostensatzung:
§ 3 Abs. 2 Satz 2 :
"Fehlt eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung im KommKVz, so wird die Gebühr innerhalb einer Rahmengebühr in Höhe von 5 bis 25.000 Euro festgesetzt."
Bei abgelehnten Widerspruch über 30 € sind noch 291 € Verwaltungsgebühren fällig.
Wurde das GG in Sachsen außer Kraft gesetzt?