
(...) Zu Ihren ersten beiden Fragen möchte ich daher anmerken, dass gesetzwidriges Verhalten von pharmazeutischen Unternehmen beim Vorliegen ausreichender Beweise - wie andere Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland auch - durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden geahndet wird. Neben den einschlägigen Strafvorschriften müssen von den pharmazeutischen Unternehmen insbesondere die Regelungen des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) beachtet werden. (...)