(...) Die Polizei darf öffePolizeizugängliche Orte mittels Bildübertragung und -Aufzeichnung offen beobachten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist, § 8 Absatz 4 PolDVG. Die Lagebeurteilung erfolgt jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einzelfall. (...)
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