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Frage von Michael F. •

Frage an Karl Diller von Michael F. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Diller,

mit Wirkung vom 01.03.2007 wurde der § 12 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) aufgehoben.

Dieser § gab den Zollbeamtinnen und –beamten im grenznahen Raum die gleichen Rechte und Pflichten wie Polizeibeamten über den Kraftfahrzeugverkehr.

Mit dem Wegfall bestehen diese Rechte und Pflichten nicht mehr. Somit kann selbst Fahrzeugen mit größten technischen Mängeln die Weiterfahrt nicht mehr untersagt werden. Darüber hinaus fielen auch Befugnisse weg, wie das Prüfen der evtl. erforderlichen Fahrberechtigungen oder Bebußung von Verkehrsverstößen.

Ich halte es für unerträglich, diese wichtige und über viele Jahre hinweg genutzte Kontrollbefugnis ersatzlos aufzuheben. Man stelle sich nur die Presseberichte vor, in denen bekannt werden würde, dass der verunfallte Bus oder LKW wenige Minuten zuvor einer Zollkontrolle unterzogen wurde, die Mängel erkannt, aber nicht gehandelt werden durfte.

Ich hoffe sie können mir folgende Fragen beantworten:

War Ihnen der Wegfall des § 12 IntKfzV bekannt?
Wenn Ihnen der Wegfall bekannt war, waren Sie mit der Entscheidung einverstanden?
Plant das BMF mit dem zuständigen Bundesressorts eine Lösung für dieses Problem?

Mit freundlichen Grüßen

Michael Floeth

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Floeth,

vielen Dank für Ihre an mich gerichtete Anfrage in abgeordnetenwatch.de.

Die Kontrolle der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen gehört nicht zu den Kernaufgaben der Zollverwaltung. In Betracht kommende Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 12 der Verordnung über internationalen KFZ-Verkehr (VInt) stellten regelmäßig als Ordnungswidrigkeiten Rechtsverstöße ohne kriminellen Gehalt dar, die auch nicht mit Strafe sondern lediglich als „Ordnungsunrecht“ mit Geldbuße geahndet werden konnten. Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob § 12 VInt als sog. „vorkonstitutionelles Recht“ aus dem Jahr 1935 den Regelungen des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern in vollem Umfang entsprach. Das allgemeine Polizeirecht fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder. Dem Bundesgesetzgeber ist es verwehrt, Befugnisse und Zuständigkeiten aus diesem Bereich zu regeln. Aus diesem Grund war eine Änderung angezeigt.

Zweckmäßig ist es, dem Grenzzolldienst als Vollzugsorgan des Bundes die Möglichkeit einzuräumen, schwerwiegende und mit erheblichen Gefahren verbundene Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen aufzugreifen, soweit sie im Rahmen von Zollkontrollen zu Tage treten. Daher bleibt der Grenzzolldienst auch nach der Aufhebung des § 12 VInt befugt, Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu ergreifen, soweit diese unmittelbar bei der Einreise festgestellt werden.

Darüber hinaus werden weitergehende Lösungsmöglichkeiten zwischen den Innenministerien von Bund und Ländern erörtert.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Diller, MdB