(...) behinderte Menschen erhalten, um am Arbeitsleben teilnehmen zu können, Leistungen der Kraftfahrzeughilfe nach der entsprechenden Verordnung. Voraussetzung ist, dass der/die Behinderte in einem Beschäftigungsverhältnis steht und auf die Benutzung des Kfz zu Erreichung des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes nicht nur vorübergehend angewiesen ist. (...)
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