
(...) Trotz Ihrer ergänzenden Informationen zu dem von Ihnen angesprochenen Einzelfall, erscheint mir ein generelles, ausnahmsloses Verbot derzeit nicht möglich, da sowohl die Religions-, als auch die Berufsfreiheit als verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter berührt sind. Obwohl der Tierschutz auch als Staatsziel im Grundgesetz verankert ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im November 2006 entschieden, dass dies der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum betäubungslosen Schächten nicht entgegensteht. (...)