
(...) Die Bauordnungsbehörden unterliegen auch bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit über Bauvorhaben wie jede andere Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie hat daher auch bei Verstößen gegen Genehmigungspflichten im Einzelfall zu prüfen, in welcher Weise sie gegen die Verantwortlichen vorgeht und welche bauaufsichtlichen Maßnahmen zu treffen sind. (...)