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Frage von Christina S. •

Frage an Jonas Hoffmann von Christina S. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Hoffmann,
wie stehen sie zur Resolution 2079? Das Zwangswechselmodell für Kinder unter 6 Jahren halte ich für grob fahrlässig. Ich arbeite seit 20 Jahren im Kindergarten und die Kinder zeigen immer mehr Verhaltensauffälligkeiten, sei es eine Form von Autismus, eine Autismusspektrumsstörung, ADHS,ADS, Hypersensibilität, Entwicklungsverzögerung, etc. All diese Kinder brauchen besonderen Schutz, der in einem zwangsweise angeordneten Wechselmodell keinesfalls gewährleistet ist. Ich selbst habe Kinder erlebt, die unter den Streitigkeiten ihrer Eltern massive Verhaltensstörungen gezeigt haben, in einem Zwangswechselmodell, bei dem die Eltern nicht besser kommunizieren, sind diese Störungen noch massiver. Sind Ihnen die Forschungen über die negativen Auswirkungen dieses Modells in anderen Ländern bekannt? Es ist von daher sehr wichtig, dass die Mütter, die zu einem sehr hohen Prozentsatz die Kinderbetreuung auch vor der Trennung meistern, nach der Trennung entscheiden dürfen, in welchem Umfang sie ihr Kind weiterhin betreuen dürfen. Würden Sie die Mütter darin unterstützen, diese Entscheidung selbst zu treffen?
Mit freundlichen Grüßen
C. S.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

Vielen Dank für Ihre Frage und auch vielen Dank für Ihre wichtige Arbeit mit kleinen Kindern im Kindergarten.

Kinder brauchen ein stabiles Umfeld. Aber auch der Umgang mit beiden Elternteilen ist für die Entwicklung von Kindern äußerst wichtig. Diesem Grundsatz folgt auch die Resolution 2079 des Europarates und in jüngster Vergangenheit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.02.2017. Demnach schließt die Rechtslage in Deutschland ein Wechselmodell nicht aus, auch nicht wenn dies eine der beiden Elternteile ablehnt (siehe Entscheidung BGH XII ZB 601/15). Dieses Wechselmodell, ist also genau nicht als Zwang in der Rechtsprechung angesehen sondern es wird nur nicht gänzlich ausgeschlossen. Denn, so steht es in dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Maßstab ist das individuelle Kindeswohl.

Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen ist wichtig und sollte weder grundsätzlich erzwungen noch grundsätzlich ausgeschlossen werden, auch nicht bei noch jungen Kindern. Die Entscheidung des Kindes und sein Wohlergehen, davon bin ich überzeugt, muss das entscheidende Kriterium bleiben bei der Entscheidung, welches Modell des elterlichen Umganges gewählt werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen
 
Jonas Hoffmann

 

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