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Joachim Poß
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Frage von Heinz N. •

Frage an Joachim Poß von Heinz N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Poß,
ich bin der juristisch Verantwortliche und finanziell haftbare Betreiber der nicht kommerziellen, überparteilichen Gelsenkirchener Geschichten, eines Kunstprojektes und Forums in Ihrer Heimatstadt. Die dort aktiven Bürger wollen unter anderem gemeinsam interaktiv Spuren und Zeugnisse der Einmischung Gelsenkirchener Bürger ins sozi-kulturelle kommunale Leben sammeln.
Wegen des Zitates eines WAZ Artikels, überzog Ex-Sparkassendirektor Matthias Klein mich mit einer kostenpflichtigen Unterlassungsverpflichtungserklärung, die in zweiter Instanz nun rechtskräftig abgewiesen wurde.
Dieses Urteil schützt die Meinungsfreiheit und hat verhindert, dass die GGs ihr Engagement einstellen und ein Blogger seinen Blog schließt.
Das deutsche Abmahnrecht ermöglicht, dass Bürger mit ruinösen Klagen mundtot gemacht werden.
Geltendes Recht erlaubt am Wettbewerbsrecht orientierte Streitwerte, meist etwa 10000 Euro für jede beanstandete Äußerung. Zugrunde gelegt wird im wesentlichen die zu erwartende Wirkung einer Rufschädigung auf die wirtschaftlichen Interessen des Klägers.
Meine Bitte an Sie wäre, diese Streitwerte zu ändern.
Hohe Streitwerte kommen sicherlich beim Fernsehen und der Boulevardpresse in Frage. Bei frei verfügbaren Netzveröffentlichungen sollte von von einem geringen wirtschaftlichen Interesse des Veröffentlichers ausgegangen, solange der Kläger nicht anderweitiges glaubhaft macht.
Ich möchte Sie fragen, ob und wie Sie sich für die Änderung des Abmahnrechtes einsetzen werden und ob Sie Handlungsbedarf zum Schutze der Meinungsfreiheit in den neuen Medien sehen.

Mit freundlichen Grüßen
Heinz Niski

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Niski,

die Frage der Ausgestaltung des Abmahnrechts, die Sie hier ansprechen, fällt nicht in den Themenbereich Steuer- und Finanzpolitik, für den ich innerhalb unserer Fraktion zuständig bin. Nach Rücksprache mit fachlich zuständigen Kollegen sehe ich mich jedoch in meiner Meinung bestätigt, dass eine grundsätzliche Beschränkung der Streitwerte, wie Sie sie vorschlagen, wohl kaum möglich sein wird.

Denn dem Recht auf Meinungsfreiheit steht auf der anderen Seite das Recht der von den Darstellungen und Äußerungen Betroffenen gegenüber. Hier kann die Höhe des möglichen Schadens auch im Bereich der nicht-kommerziellen Internetveröffentlichungen je nach dem einzelnen Fall sehr unterschiedlich sein.

Bei Abmahnungen für Urheberrechtsverletzungen ist jetzt im Rahmen des Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums zum 1.9.2008 eine Änderung in Kraft getreten, die Verbraucherinnen und Verbraucher gegen überzogene Abmahngebühren schützen soll. Bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs sollen die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die erste Abmahnung nicht mehr als 100 Euro betragen.

Diese Regelung kann aber aus den oben genannten Gründen nicht auf den Bereich der veröffentlichten Meinung übertragen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Poß