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Joachim Pfeiffer
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Frage von Jakob F. •

Frage an Joachim Pfeiffer von Jakob F. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

wie stehen Sie zum Sachverhalt des Zusatzparagraphen, der regelt, dass Täter die CumEx-Beute behalten dürfen? Der Sachverhalt ist u.a. hier beschrieben https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-steuern-1.4969137.

Nach dem Skandal der Vergangenheit kann es ja eigentlich unmöglich sein, dass so etwas Gesetz wird bzw. der Bund nicht einmal versucht, sich das Geld zurückzuholen. (Hier verschiedene Artikel zu dem Steuerskandal: https://www.sueddeutsche.de/thema/Cum-Ex; und hier: https://cumex-files.com/).

Insofern: haben Sie Kenntnis gehabt von diesem Zusatzparagraphen, wie stehen Sie dazu und gedenken Sie, weitere Schritte zu unternehmen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr F.,

als Gesetzgeber hält die Unionsfraktion eine konsequente Aufarbeitung der "Cum-Ex-Fälle" für erforderlich. Das von Ihnen erwähnte Problem der Verjährung ist ein Zusammenspiel des Strafgesetzbuchs und der Abgabenordnung, die allgemeine Verwaltungsverfahrensvorschriften für Steuerangelegenheiten enthält. Bei den "Cum-Ex-Fällen" ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich aufgrund der Höhe der Steuerhinterziehung um "besonders schwere Fälle" im Sinne des Strafgesetzbuches handelt. In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung betrug bisher die absolute Verjährungsfrist 20 Jahre (§78c Absatz 3 Satz 2 StGB: "wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist (=10 Jahre) verstrichen ist"). Um jedoch zu gewährleisten, dass die strafrechtliche Aufarbeitung rechtlich komplexer und grenzüberschreitender Steuergestaltungen sachgerecht erfolgen kann, wurde diese Verjährungsfrist im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz erneut erweitert. Die Koalition hat in den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Grenze der Verjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist ausgedehnt, also letztlich auf 25 Jahre. Diese Neuregelung ist in allen Fällen anwendbar, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Die Koalition ist damit dem Petitum der - insbesondere mit den Cum-Ex-Fällen - betrauten Strafverfolgungsbehörden nachgekommen, mehr Zeit für die Aufarbeitung dieser komplexen Sachverhalten zu erhalten.

Auch bei der "Alt" -Regelung der 10-jährigen Verjährungsfrist kann es aufgrund spezieller Sonderregelungen in der Abgabenordnung zu weiteren zeitlichen Verlängerungen der Verjährung kommen: so kann die Festsetzungsfrist nach § 170 AO erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, beginnen. Das bedeutet z.B., dass die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2015 erst Ende des Kalenderjahres 2018 beginnt. Insofern besteht schon bei dem Beginn des Fristverlaufs ein sehr langer Zeitraum. Zudem kommen noch mögliche Ablaufhemmungen nach § 171 AO aufgrund von Rechtsmitteln oder Betriebsprüfungen zur Verlängerung der Frist hinzu.

Dennoch muss auch das Rückwirkungsverbot für Altfälle unter die Lupe. Zur Nachbesserung der Regelung zur Verjährung von Altfällen steht die Unionsfraktion deshalb in Gesprächen mit dem Bundesfinanzminister und dem Koalitionspartner, um eine Ausweitung der Einziehungsmöglichkeit gesetzlich zu erreichen.

Für laufende und anstehende Strafverfahren wurde nunmehr Rechtssicherheit geschaffen, damit die Strafverfolgungsbehörden genügend Zeit zur Aufarbeitung der sehr komplexen und grenzüberschreitenden Steuerhinterziehungstatbeständen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Pfeiffer MdB