(...) Selbstverständlich kann durch die Indizierung nicht vollständig verhindert werden, dass indizierte Spiele nach Deutschland gelangen. Wir wissen aber, dass der Verbreitungsgrad indizierter Spiele durch das damit verbundene Werbe- und Vertriebsverbot, flankiert durch die Strafandrohungen in § 27 JuSchG und § 131 StGB, massiv sinkt. Eine hundertprozentige Wirksamkeit kann man bei keinem staatlichen Verbot verlangen; sonst könnten unsere Strafgerichte die Arbeit einstellen. (...)
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