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Jens Teutrine
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Frage von Thomas S. •

Verschlimmbesserung ? Warum mit pauschalen Prozentsätzen für Bestandsrenten Erwerbsminderung neue Ungerechtigkeiten schaffen statt Neuberechnung nach jetzt geltendem Recht ? Warum noch 2 Jahre warten?

Da Herr Heil nie antwortet,auch an Sie: Warum nur eine teilweise Anpassung bei den Bestandsrentern mit „pauschalen“ Prozentsätzen (widerspricht den Rentenberechnungsgrundsätzen völlig),warum mit dem „Giesskannenprinzip“ innerhalb der Bestandsrentner neue Ungerechtigkeiten schaffen: mit Zurechnungszeit und individuellen Faktor Vergleichsbewertung (bei jedem Rentner abhängig von den geleisteten Zahlungen unterschiedlich hoch),werden Entgeltpunkte ermittelt. Dieser individuelle Faktor Vergleichsbewertung bleibt beim Giesskannenprinzip unberücksichtigt und schafft neue Ungerechtigkeiten innerhalb der Bestandsrentner und gegenüber Neuzugängen.
Wieso wird die Rentenhöhe bei den Bestandsrentnern nicht einfach mit den neuen Zurechnungszeiten neu ermittelt (das geht !!!, die ungerechte Anhebung der Zurechnungszeiten gem. § 253a SGB VI könnten Sie gleich mit verbessern), das wäre sozial gerecht !
Wird bis 2024 gewartet, damit noch möglichst viele Bestandsrentner vorher versterben ? Wie zynisch !

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Antwort von
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Lieber Herr S.,

Vielen Dank für Ihre Frage.

Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten im Bestand betrifft Renten, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 erstmalig bezogen wurden und/oder noch immer bezogen werden. 

Die Höhe des pauschalen Zuschlags orientiert sich an zwei Dingen. Erstens an der individuellen Vorleistung an Entgeltpunkten und zweitens an der am 1. Januar 2019 geltenden Zurechnungszeit bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten. Der Zuschlag zielt in seiner Wirkung darauf ab, eine Verlängerung der Zurechnungszeit bis zu diesem Alter zu bilden. Der Zuschlag ist der Höhe nach unterschiedlich, je nachdem, ob der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 oder vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 entstanden ist. Das hängt damit zusammen, dass Bestandsrentner, die ab 1. Juli 2014 erstmalig Erwerbsminderungsrente bezogen haben, finanziell bereits etwas besser gestellt waren, als diejenigen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 erstmalig Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hatten.

Es gab also unterschiedliche Voraussetzungen für die Angleichung, daraus ergeben sich die unterschiedlichen Prozentsätze von jeweils 4,5 und 7,5 Prozent. Es handelt sich daher zwar um einen pauschalen Zuschlag, dennoch werden die unterschiedlichen Eingangsvoraussetzungen berücksichtigt.

Liebe Grüße

Jens Teutrine

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