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Frage von Claus S. •

Frage an Jens Meyer von Claus S. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Meyer!

Demnächst entscheidet die Bürgerschaft über die Vergabe der Baukonzession für den Elbtower.

Grundlage für das Verfahren war eine Broschüre „Grundstücksangebot im Quartier Elbbrücken“ der HafenCity Hamburg GmbH vom 31. Mai 2017.

https://www.hamburg.de/contentblob/11616966/ee38eedbcfcdfbf932d2e5007881...

In der Angebots-Broschüre hieß es auf Seite 53, Interessenten müssten einen Erbbaurechtsvertrag abschließen. Das Erbbaurecht sei für die Dauer von 80 Jahren zu bestellen, mit einer Option auf eine einvernehmliche Verlängerung. Und weiter: „Nach Beendigung des Erbbaurechts gehen sämtliche baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Erbbaurechtsgeberin über“, also in das Eigentum der Stadt Hamburg.

Der zwischenzeitlich abgeschlossene Vertrag mit dem Investor ist im Transparenzportal veröffentlicht.

http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/grundstueckskaufvertrag-elbt...

Das Dokument enthält etliche Schwärzungen und nicht alle seine Anlagen sind veröffentlicht. In den Teilen, die zugänglich sind, konnte ich keine Bestimmung finden, die sicherstellt, dass das Grundstück und die baulichen Anlagen nach Ablauf der erwähnten Frist entschädigungslos an die Stadt zurückfallen.

Habe ich etwas übersehen oder können Sie bestätigen, dass auf diese Bestimmung verzichtet wurde?

Wenn ja, warum?

Wäre dies nicht ein erhebliches Zugeständnis zum Nachteil der Stadt?

Und wäre dies im Einklang mit den Vergaberegeln, denn die Rückübertragung wurde in der Ausschreibung als zwingender Bestandteil des Vertrages angekündigt?

Danke im Voraus für Ihre Antwort!

C. S.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr S.,

im Namen von Jens P. Meyer, MdHB, vielen Dank für Ihre Nachfragen zum Vergabeverfahren des Elbtowers. Obwohl der Senat im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens immer wieder, auch öffentlich und in der von Ihnen erwähnten Broschüre, die Grundstücksvergabe mit Hilfe von Erbbaurechten als bevorzugte Variante beschrieben hat, wurde in der offiziellen Bekanntmachung des Bauherrenauswahlverfahrens, das Grundstück auch zum Erwerb angeboten, wenn bestimmte Umstände den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags nicht zulassen würden.
 
Letztendlich hat keiner der acht Bieter ein Angebot für den Abschluss eines Erbbaurechts abgegeben. Der Hamburger Senat konnte jedoch bis heute nicht schlüssig darstellen, aus welchen konkreten Gründen die Bieter den Abschluss eines Erbbaurechts für nicht möglich hielten. Letztendlich strebt der Senat nun den Verkauf des Grundstücks an, sodass die von Ihnen erwähnte Rückfallregelung nach 80 Jahren nicht Bestandteil des Vertrags ist.

Wir hoffen, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.

Besten Dank & viele Grüße

Nele Bruns

Persönliche Referentin
des Abgeordneten Jens P. Meyer, MdHB