
(...) 2 Krankenhausentgeltgesetz Zuschläge für die Vorhaltung von Krankenhausleistungen, die aufgrund des geringen Versorgungsbedarfes mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend finanzierbar, für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung aber notwendig sind. Auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Empfehlungen sollen die gemeinsamen Gremien nach § 90 a SGB V regionale Besonderheiten identifizieren können, die für die Anwendung der Maßstäbe und damit für die Gewährung von Sicherstellungszuschlägen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus fordern wir die Entwicklung von bundeseinheitlichen Mindestpersonalschlüsseln, um Anreizen zu einem Personalabbau entgegenzuwirken und Maßstäbe für eine angemessene Personalausstattung - insbesondere in der Pflege - festzulegen. (...)