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Ilse Aigner
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Frage von erhard b. •

Frage an Ilse Aigner von erhard b. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Aigner,

am 23.06.11 rief ich bei der Telekom Hotline an, und wollte ich mich über aktuelle Angebote für die Weiterführung meines im Dezember auslaufenden Vertrags erkundigen. Der Hotline mitarbeiter teilte mir mit, dass ich bei Vertragsverlängerung das Entertain Comfort IP ohne Aufpreis nutzen könnte. Daraufhin forderte ich von ihm nur Informationsmaterial an.

Am 25.06.11 erhielt ich eine Auftragsbestätigung für meinen angeblich getätigten Auftrag Nr. 80071977051 vom 23.06.2011.

Wieso hat der übereifrige Mitarbeiter gleich eine Bestellung für das Entertain Comfort IP getätigt, obwohl ich das überhaupt nicht wollte. Außerdem ist das Ganze keineswegs kostenlos, wie von den Mitarbeiter behauptet wurde.

Was sagt hier der Verbraucherschutz, ich fühle mich über den Tisch gezogen.

mfg

Erhard Bauer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Bauer,

herzlichen Dank für Ihre Frage im Bereich der Telekommunikation.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ist für den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zuständig. Es erfüllt diese Aufgabe in erster Linie durch Vorschläge gesetzlicher Regelungen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie durch die Vorbereitung politischer Entscheidungen. Demgegenüber kann weder das Ministerium noch ich als Abgeordnete Rechtsberatung in Einzelfällen leisten. Auch ist es meinem Hause nicht möglich, eigene Maßnahmen gegen Unternehmen, wie etwa die Untersagung bestimmter Geschäftspraktiken, zu ergreifen. Daher kann ich Ihnen nur allgemeine Hinweise geben. Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Er wird auch nur mit dem Inhalt geschlossen, den die Parteien tatsächlich vereinbart haben. Das heißt, dass ein Vertrag nur dann zu Stande kommt, wenn beide Parteien sich über die wesentlichen Vertragsbedingungen und vor allem darüber, dass überhaupt ein Vertrag geschlossen werden soll, einig sind. Um die Gefahren eines telefonisch abgeschlossenen Vertrags für den Verbraucher zu reduzieren, hat der Gesetzgeber zudem eine Widerrufsrecht eingeführt. Der Verbraucher kann, wenn er spätestens bei bzw.- unter bestimmen Voraussetzungen -unverzüglich nach Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht in der gesetzlich vorgesehenen Form belehrt wurde innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen seine auf Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen. Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst später mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht gilt ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Verbraucher nicht oder nicht den Anforderungen entsprechend über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden ist.

Das Bundesverbraucherministerium kann nicht abschließend beurteilen, inwiefern der Vertragsschluss wirksam war. Daher rate ich Ihnen, sich mit einer Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe in Verbindung zu setzten und ggf. mit Hilfe dieser auch Ihre etwaigen Widerrufsmöglichkeiten zu prüfen, sollte das Problem weiterhin bestehen. Es gehört zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Verbraucherzentralen der Länder, Verbraucher zu beraten, zu informieren und bei der Verfolgung ihrer Recht zu unterstützen. Die für Sie nächstgelegene Verbraucherzentrale finden Sie unter www.verbraucherzentrale.de . Falls Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie sich über www.bmelv.de direkt an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucheschutz wenden. Auf der Seite Abgeordnetenwatch können mir interessierte Bürger Fragen stellen, die mein Abgeordnetenmandat betreffen.

Mit besten Grüßen,
Ihre

Ilse Aigner MdB

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