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Holger Haibach
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Frage von José R. •

Frage an Holger Haibach von José R. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Haibach,

die Bundesregierung plant die Novellierung der Kfz-Steuer.

Ich fahre als Umweltbewusster Bürger ein als 5 Liter anerkanntes Fahrzeug mit 109 g/Km Co² Ausstoß und kapp 1,0 Liter Hubraum. Dieses Fahrzeug wurde im Frühjahr 2008 von mir erworben, zuvor war es ein Vorführwagen beim Händler. Ich habe dieses Fahrzeug erworben weil Ich unabhängig von steuerlichen Anreizen ein relativ umweltfreundliches Auto fahren wollte.Ich zahle hierfür 67,- € Kfz-Steuer
Nach den neuem Steuerrecht würde ich zahlen:
10 x 2,- für den Hubraum
0 x 2,- für den Co² Ausstoß da geringer als 120 g/km
Insges. Also 20,- das bedeutet 47,- € weniger!

Leider honoriert der Gesetzgeber es nicht, dass wir uns bereits früher um unsere Umwelt Gedanken gemacht haben und verwehrt uns das neue recht! Da meine Frau ebenfalls ein vergleichbares Auto fährt macht das in unserem Haushalt 94,- Euro p.a.

Für die jeweils 67,- € könnten wir auch ein Auto fahren das bei gleichem Hubraum 143,5g/Km Co² Ausstoß hat!

Ist das logisch?
Hat das etwas mit Umweltschutz zu tun oder mit Steuergerechtigkeit?
Oder ist das einfach nur dilettantisch?

Portrait von Holger Haibach
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rodriguez,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.

Lassen Sie mich die Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer an dieser Stelle kurz zusammenfassen. Ziel der Neuregelung ist die Umstellung der Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer von Hubraum und Schadstoffemissionen vor allem auf den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Bisher wird die Kraftfahrzeugsteuer für Personenkraftwagen nach Hubraum und dem Ausstoß von Schadstoffen (Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Kohlenwasserstoffe und Partikel) bemessen. In ihrer bisherigen Form weist sie keinen Zusammenhang zur Fahrleistung auf. Kraftstoffverbrauch und damit einhergehende CO2-Emissionen werden bis jetzt allein über die Energiesteuer erfasst. Mit der Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer wird erstmals ein Anreiz für den Kauf von Personenkraftwagen mit geringerem Kraftstoffverbrauch und weniger CO2-Emissionen geschaffen. Diese Maßnahme ist wichtig für den Klimaschutz und steht im Einklang mit der Strategie der Europäischen Union zur Minderung der CO2-Emissionen.

Des Weiteren knüpft die Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer auch an das im Dezember 2008 beschlossene Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung an, welches u.a. auch eine auch eine befristete Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassene Personenkraftwagen vorsieht. In diesem Zusammenhang hatte die Große Koalition ihre Absicht erklärt, den Umbau der Kraftfahrzeugsteuer zügig voranzutreiben.

Für ab 1. Juli 2009 erstmals zugelassene Personenwagen setzt sich die Kraftfahrzeugsteuer nunmehr aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen aus der ökologischen Komponente, die sich nach dem von den Zulassungsbehörden festgestellten CO2-Wert des Fahrzeugs berechnet, soweit er eine bestimmte Basismenge überschreitet, wobei ein linearer Tarif angewendet wird. Ergänzend sorgt ein hubraumbezogener Sockelbetrag, der nach der Antriebsart des Fahrzeugs differenziert ist, für eine Stabilisierung des Kraftfahrzeugsteueraufkommens. Dabei dient der niedrigere Betrag für Otto-Personenkraftwagen dem Ausgleich des Nachteils, den die Halter dieser Fahrzeuge durch die höhere Belastung von Otto-Kraftstoff mit der Energiesteuer haben. Der Sockelbetrag bewirkt ein insgesamt ausgewogenes Belastungsverhältnis zwischen Personenkraftwagen mit kleinem und großem Hubraum.

Bestandsfahrzeuge, wie in Ihrem Fall zutreffend, werden weiterhin nach derzeit geltendem Kraftfahrzeugsteuerrecht behandelt. Sie werden ab 2013 in die Systematik der Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes übergeführt. Bestandsfahrzeuge mit Erstzulassung ab 5. November 2008 und bis zum 30. Juni 2009 werden - nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung - nach der neuen Regelung besteuert, wenn diese günstiger ist als die alte Regelung (Günstigerprüfung). Das Problem ist an dieser Stelle der Zeitraum der Rückwirkung des Gesetzes, wie in diesem Fall der 5. November 2008. Der Gesetzgeber muss immer eine Grenze ziehen, die nie allen Bürgern gerecht werden kann.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben. Für weitere Informationen möchte ich Sie auf das Internetangebot des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Haibach