Portrait von Holger Haibach
Holger Haibach
CDU
Zum Profil
Frage stellen
Die Frage-Funktion ist deaktiviert, weil Holger Haibach zur Zeit keine aktive Kandidatur hat.
Frage von Joachim M. •

Frage an Holger Haibach von Joachim M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Haibach,

Sie haben der Gesundheitsreform zugestimmt. Der Presse entnehme ich, dass auf Seite 438 BGBL 2007 sich die Regelung befindet, dass ab dem 01.01.09 Selbständige, die freiwillig in der gesetzlichen Versicherung Mitglied sind, keinen Anspruch auf Krankengeld haben werden. War Ihnen diese Regelung bei Zustimmung zu der Gesundheitsreform bekannt ? Finden Sie es richtig, dass ältere Selbständige aufgrund Vorerkrankungen keine Möglichkeit mehr haben dieses Risiko abzusichern ? Welche Zusatzkosten halten Sie für Selbständige für vertretbar, wenn die gestzliche Krankenversicherung gegen einen höheren Beitrag die Möglichkeit bietet, Krankengeld zu versichern ?

Mit freundlichen Grüßen

J. Meineke

Portrait von Holger Haibach
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Meineke,

vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de. Gerne will ich dazu Stellung nehmen.

Tatsächlich heißt es im Absatz 2 des geänderten § 44 SGB V wie folgt: "Keinen Anspruch auf Krankengeld haben () hauptberuflich selbständig Erwerbstätige". Somit ist es richtig, dass Selbständige zum 1.1.2009 ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren, soweit sie freiwillig gesetzlich versichert sind.

Gestatten Sie mir an dieser Stelle, diese Änderung zu begründen. Bislang konnten freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige ein Krankengeld in ihren Versicherungsschutz miteinbeziehen -- sie bezahlten den auch für Arbeitnehmer geltenden Regelbeitrag. Das Krankengeld wurde dabei in der Regel ab dem 43. Tag einer Erkrankung ausgezahlt. Nach bisherigem Recht konnte die Krankenkasse in ihrer Satzung den Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen. Das Krankengeld stellte für diesen Personenkreis somit keine Pflichtleistung der GKV dar. Es stand vielmehr im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse ob bzw. ab welchem Zeitpunkt diesen Versicherten ein Krankengeldanspruch zugestanden wird. In erster Linie betraf dies freiwillig Versicherte hauptberuflich Selbstständige, die -- soweit die Satzung einen Krankengeldanspruch zuließ - nach einem entsprechenden Antragsverfahren einen Anspruch auf Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit erlangen konnten. Dieses Verfahren wird durch die Neuregelungen in § 53 Abs. 5 nachvollzogen, indem ein Wahltarif für Krankengeld eingeführt wird. Somit müssen Selbstständige, die auch nach dem 1.1.2009 in der GKV versichert bleiben und auch weiterhin die Leistungen im Krankheitsfall Leistungen in Anspruch nehmen wollen, einen gesonderten Wahltarif abschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Holger Haibach