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Heribert Hirte
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Frage von Christian B. •

Frage an Heribert Hirte von Christian B. bezüglich Energie

Sehr geehrter Herr Hirte,
Ich durfte heute erfahren, dass Ihre Partei eine Amnestie für Zahlungen von EEG Umlagen von Grosskonzernen geplant ist. Könnten sie dazu bitte Stellung nehmen. Hier sieht es wieder ganz nach Korruption und widerlichem Lobbyismus aus. Ich denke irgendwann bekommen sie für diese Nähe zu Großkonzernen ihre Quittung. Zum Glück gibt es da die Eu, die dieses unverschämte Vorhaben sicher nicht bewilligt. Ich denke es reicht schon aus, dass Sie Automobilkonzerne (Hybridautos) mit einer Prämie fördern, obwohl diese Autos nachweislich umweltschädlicher sind als alle anderen Fahrzeuge. So langsam verliere ich den Glauben an die Politik.

Mit freundlichen Grüßen
C. B.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bösing,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Da ich selbst kein Mitglied der Ausschüsse für Wirtschaft und Energie oder Naturschutz, Umwelt und nukleare Sicherheit bin, darf ich Sie auf eine Ihrer Frage entsprechende Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf eine Kleine Anfrage verweisen, die sich mit dem sogenannten „Scheibenpachtmodellen“ beschäftigt.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Parlamentarische-Anfragen/2021/04/19-27533.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Mit dem angesprochenen neuen § 104 Absatz 5 EEG 2021 wird das in Absatz 4 normierte Leistungsverweigerungsrecht um die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung ergänzt. Nach § 104 Absatz 4 Satz 1 EEG 2021 kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinn des § 3 Nummer 20 EEG 2021, das eine Mitteilung nach § 104 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 EEG 2017 fristgerecht, also bis zum 31. Dezember 2017, übermittelt hat, von dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber den Abschluss eines Vergleichs unter bestimmten Voraussetzungen verlangen.

Erstens muss zwischen den Parteien ein Streit oder eine Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach Absatz 4 bestehen. Sind sich beide Parteien über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen einig, kann kein Vergleich abgeschlossen werden. Ob der Streit objektiv rechtlich begründet ist, ist irrelevant.

Zweitens darf der Streit oder die Ungewissheit noch nicht durch ein Gericht wenigstens dem Grunde nach rechtskräftig entschieden worden sein. Letzteres ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn im Falle einer Stufenklage bereits die erste Stufe rechtskräftig entschieden und das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Auskunft rechtskräftig verurteilt worden ist.

Drittens muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Abschluss des Vergleichs verbindlich bis zum 30. Juni 2022 von dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Bei späterer Geltendmachung besteht kein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber mehr.
Viertens muss der Vergleich den Vorgaben des § 104 Absatz 5 Satz 2 EEG 2021 entsprechen.

Den Hintergrund der sogenannten „Scheibenpachtmodellen“ finden Sie beispielsweise hier von der Humboldt-Universität Berlin aufgearbeitet: https://ewerk.rewi.hu-berlin.de/doc/ewerk_schwintowski_sauer_scheinbepachtmodelle.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Hirte