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Herbert Sobierei
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Frage von Helmut B. •

Frage an Herbert Sobierei von Helmut B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Sobierei, ich hätte gerne von Ihnen eine persönliche Antwort, wie Ihre Sichtweise zum Thema ist. Mit freundlichem Gruß H. B.

Rupert Scholz, war Staatsrechtsprofessor in Berlin und Bundesverteidigungsminister (CDU) in Bonn und erklärte bereits vor 2 Jahren: Führende Politiker argumentieren, sie müssten wegen des Grundgesetzes alle Flüchtlinge ins Land lassen. Das Gegenteil ist richtig, erklärt Verfassungsrechtler Rupert Scholz.
http://www.focus.de/politik/deutschland/wir-verteidigen-europas-werte-asylrecht-kennt-obergrenze_id_5016673.html

Die folgenden Punkte sind unter obigem Link ausführlich nachzulesen.
1. Asyl begründet keinen Anspruch auf Einwanderung 2. Jeder EU-Staat hat das Recht auf Grenzkontrollen 3. Der Staat muss nationale Identität schützen 4. Das Asylrecht steht nicht über anderen Grundrechten 5. Das Asylrecht kennt verfassungsrechtliche Schranken 6. Der Bundestag kann Asyl-Obergrenzen einziehen 7. Wer Regeln bricht, hat keinen Anspruch auf Asyl 8. Familiennachzug lässt sich rechtlich stoppen 9. Deutschland kann Flüchtlinge zurückschicken 10. Die geplanten Transitzonen sind mit der Verfassung vereinbar

Der ehemalige Verfassungsrichter Udo Di Fabio sagt:
https://www.welt.de/debatte/kommentare/article146079219/Staat-heisst-auch-Herrschaft-ueber-die-Grenzen.html
Ein Hinweis zur Genfer Flüchtlingskonvention! Das Dublin-Abkommen und Schengen basieren genau auf Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention! Deshalb haben sowohl Orban als auch Merkel, als auch alle Staaten, die die Flüchtlinge weiterschleusten, gegen das von ihnen ratifizierte Recht der Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen.

Links zum Grundgesetz § 16a und zur Genfer Flüchtlingskonvention https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html
http://www.bamf.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/G/genfer-fluechtlingskonvention.html?view=renderHelp[CatalogHelp]
http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/02/DE_UNHCR-GFK-Pocket_2015.pdf

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Antwort von
AfD

Hallo Herr Bomhoff,

gerne beantworte ich Ihre Frage an mich.

Der Artikel 16a Absatz 1 lautet: politisch verfolgte genießen Asylrecht. Alle weiteren Absätze 2 - 5 befassen sich mit Ausnahmeregelungen allerdings immer mit Bezug auf "politisch Verfolgte".

Kriegsflüchtlinge aus Kriegsgebieten fallen unter die "Genfer Flüchtlingskonvention", die in Artikel 1 eine Person als Flüchtling wie folgt definiert:

"Flüchtling ist, wer aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will."

Die dritte Gruppe sind Migranten, welche aus wirtschaftlichen Gründen oder besseren Lebensbedingungen in ein anderes Land einwandern. Diese Gruppe wird in den USA, Kanada und Australien durch ein vorhandenes Einwanderungsgesetz ferngehalten.

Diese Gruppe hat kein Recht auf einen Asylstatus und gehört abgeschoben.

Nun wird versucht über den Sprachgebrauch alle drei Gruppen als "Menschen mit Migrationshintergrund" zu vermischen. Diese Art der Rechtsbeugung und Rechtsbrechung darf der Wähler dieser Politkaste nicht durchgehen lassen.

Zur 2. Gruppe (Kriegsflüchtlinge) ist noch abschließend zu sagen, dass sie nach Beendigung der Kriegshandlung wieder in ihr Heimatland zurückkehren müssen.

 Mit freundlichen Grüßen

Herbert Sobierei