(...) Wenn die Parteien gemäß ihrem in Art. 21 (1) Grundgesetz beschriebenen Auftrag gute Vorschläge machen, die der politischen Willensbildung des Volkes entsprechen, muss es keine Volksabstimmungen geben. Wenn es jedoch im Volk über die Gesetze großen Unmut gibt (Beispiele: Hartz IV, Auslandseinsätze der Bundeswehr, Rente mit 67 oder über Bebauungspläne auf kommunaler Ebene usw.), sollten Volksabstimmungen durchgeführt werden, um diese gegen das Volk gerichteten Gesetze entsprechend dem Volkeswillen (Volkshoheit gemäß Art. (...)
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