Die Menschen mit Hörbehinderung haben Barrieren im Bereich Bildung, z.B. Gebärdensprachdolmetscher*innen, die für die Kursfahrten und Exkursionen nicht abgedeckt sind. Wann §112 SGB 9 reformieren?
Antrag aus dem LDK Berlin mit der Nummer I6_2/24, dem LPT Berlin mit der Nummer 115/II/2024,,In der Praxis erfahren Menschen mit Hörbehinderungen jedoch oft Benachteiligungen durch die Umsetzung der Regelungen in den §§ 82 und 112 des SGB IX, die die Förderung der Verständigung und die Bildung betreffen.”,,Die Bewilligung von Dolmetschleistungen wird oft streng a den Stundenplan der Schule gebunden, was den Zugang zu diesen Leistungen einschränkt. Man erhält also nur für die im Stundenplan aufgeführten Unterrichtsstunden Dolmetscher*innen, wobei auch dort bestimmte Fächer, wie Sport, nicht automatisch, sondern nur mit zusätzlicher Begründung übernommen werden, während außerschulische Aktivitäten wie Exkursionen und Kursfahrten nicht abgedeckt sind. Dies bedeutet, dass für jede solche Veranstaltung ein neuer, umfangreicher bürokratischer Antrag gestellt werden muss, dessen Bewilligung unsicher ist, insbesondere bei Kursfahrten ins Ausland.”