Hansjörg Durz
Hansjörg Durz
CSU
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Frage von Detlef F. •

Frage an Hansjörg Durz von Detlef F. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Durz,

ich sehe die Existenz der Sozialkassen des Baugewerbes (SOKA-BAU) nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 als extrem gefährdet an.
Die Initiative von CDU/CSU und SPD zur Sicherung des Bestands von SOKA-BAU, SOKA BAU Berlin und der Urlaubskasse Bayern, mit der Einbringung des Gesetzesentwurfs "Soka-Sig", macht mir Hoffnung, dieses bewährte tarifliche Sozialkassensystem zu erhalten.
Es geht hier um Ausbildung, Urlaubsansprüche der gewerblichen Kollegen und der Zusatzrente unserer Bauleute (825.000 Anwärter; 370.000 Rentner).
Da der Antrag auch von Ihrer Fraktion mit eingebracht wurde, gehe ich eigentlich davon aus, dass die Sozialkassen, für uns Baubeschäfftigte, in ihrer bisherigen Form beibehalten werden können.
Leider muss ich feststellen, dass verschieden Verbände des Ausbaugewerbes versuchen mit Schreiben an viele Bundestagsabgeordnete, vor allem im Osten, das Sicherungsgesetz für die SOKA-BAU zu blockieren. Dabei werden teilweise sogar Unwahrheiten verbreitet.
Bereits am 18. Januar 2017 findet hierzu die entscheidende Ausschusssitzung statt.
Ich möchte hiermit nochmals dringend auf die Wichtigkeit für das Zustandekommen des Gestzes hinweisen.
Wir brauchen die SOKA-BAU und die Urlaubskassen für einen fairen Wettbewerb am Bau,zum Schutz der Ansprüche aller gewerblichen Bauleute und zur Erhaltung unserer beispielhaften umlagefinanzierten Ausbildung am Bau für die Schaffung qualifizierten Nachwuchses.
Mich würde ihre persönlich Meinung zu diesem, für mich und meinen Kolleginnen und Kollegen, sehr wichtigen Thema interessieren.

Mit freundlichen Grüßen

Detlef Flechsel
Bauarbeiter und Betriebsratsvorsitzender

Hansjörg Durz
Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Flechsel,

für Ihre Stellungnahme auf meiner Seite bei abgeordnetenwatch.de möchte ich mich herzlich bedanken.

Wie Sie wissen hat der Deutsche Bundestag am vergangenen Donnerstag das Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetz (SOKA-SiG) verabschiedet. Ich halte den Beschluss im Ergebnis für richtig. Die Sozialkassen im Bauhauptgewerbe sind eine wichtige soziale Errungenschaften, deren Fortbestand unbedingt zu sichern war. Gerade für die Beschäftigten im Bauhauptgewerbe sind sie von hoher Bedeutung - seien es in der Absicherung ihrer Alterssicherung, ihrer beruflichen Ausbildung oder ihrer Urlaubsrückstellungen.

Wir haben uns im Laufe des parlamentarischen Verfahrens die Entscheidung aber nicht leicht gemacht. In diesem Zusammenhang möchte ich auf folgende Punkte hinweisen:

1. Das Bundesarbeitsgericht hat die Allgemeinverbindlich-Erklärung (AVE) des Tarifvertrages für unwirksam erklärt, und zwar aufgrund von formellen Fehlern bei der Verabschiedung der AVE, nicht des Tarifvertrages. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nicht mit Inhalten des Tarifvertrages beschäftigt, schon gar nicht hat es definiert, welche Gewerke zum Baubereich gehören und welche nicht.

2. Das Bundesarbeitsgericht hat die AVE rückwirkend für unwirksam erklärt mit der Folge, dass sich die Sozialkassen des Baugewerbes mit Rückforderungen konfrontiert sehen, obschon Leistungen erbracht wurden. Diese Rückforderungen haben in den letzten Wochen massiv zugenommen, so dass Insolvenzgefahr für die SOKA-Bau droht und wir dringendst gebeten wurden, das Gesetz zu verabschieden. Das SOKA-SiG ersetzt die aufgrund formeller Fehler für unwirksam erklärte AVE. Ob die Insolvenz wirklich droht, können wir nicht beurteilen.

3. Wir haben in den letzten Wochen zudem massiv auf Bauhaupt- und Baunebengewerbe eingewirkt mit der dringenden Bitte, eine Vereinbarung zur künftigen Zusammenarbeit und Abgrenzung abzuschließen. Denn Baunebengewerbe wie Elektro-, Sanitär-, Tischler- und Metallhandwerk streiten sich seit Jahren um die Abgrenzung zum Bauhauptgewerbe. Wir können als Gesetzgeber diese Abgrenzung nicht vornehmen, dies ist Sache der Tarifparteien. Erfreulich ist, dass sich in der letzten Woche die Verbände auf eine Vereinbarung verständigt haben, die eine neue Abgrenzung vorsieht sowie eine neutrale Konsultationsstelle zur Vermeidung von Konflikten. Wir begrüßen diese Vereinbarung.

Im federführenden Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales wurde auf Bestreben von CDU und CSU im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzes im Plenum unten stehender Text angenommen, der gleichzeitig auch Bestandteil der Beschlussempfehlung ist. Allen Punkten (bis auf Punkt 6) hat die SOKA-Bau im Vorfeld zugestimmt und sich zur Umsetzung schriftlich verpflichtet. Punkt 6 ist eine dringende Erwartung der CDU/CSU-Fraktion, die durch die Aufnahme in die Beschlussempfehlung hohes Gewicht erhält. Aus meiner Sicht stand damit einer Verabschiedung des SOKA-SiG nichts mehr im Wege.

Mit freundlichen Grüßen

Hansjörg Durz, MdB

Anlage

1. Vorgehen SOKA-Bau

Die Mehrheit des Ausschusses erkennt an, dass die Sozialkassen im Baugewerbe seit Jahrzehnten eine für die Branche herausgehobene sozialpolitische Funktion erfüllen und den besonderen Bedingungen im Baugewerbe Rechnung tragen. Durch die Allgemeinverbindlichkeit erlangen die Tarifverträge auch für tarifungebundene Beschäftigte und Arbeitgeber Wirkung. Die Sozialkassen der Bauwirtschaft spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit als auch bei dem für die Bundesagentur für Arbeit durchgeführten Einzug der Winterbeschäftigungsumlage. Aus dieser ordnenden Funktion und Tätigkeit der SOKA-Bau kann es bei Betrieben, denen die Geltung der Tarifverträge der SOKA-Bau nicht bewusst ist, zu Beitragsnachforderungen kommen. Die Mehrheit des Ausschusses geht davon aus, dass SOKA-Bau bei auftretenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten für die Betriebe eine für alle Seiten akzeptable Lösung findet. Hierbei ist auch zu begrüßen, dass SOKA-Bau im November 2016 eine Härtefallregelung für kleine Betriebe getroffen hat und für die Zukunft ein Beschwerdemanagement einrichten wird.

2. Verbändevereinbarung

Die Mehrheit des Ausschusses begrüßt, dass die Tarifvertragsparteien im Bauhaupt- und Baunebengewerbe die seit vielen Jahren umstrittene Abgrenzung der fachlichen tariflichen Zuständigkeiten überprüfen. Die Bautarifvertragsparteien haben sich verpflichtet, beim nächsten Allgemeinverbindlicherklärungsverfahren eine Abgrenzung entlang der Kriterien Mitgliedschaft und Fachlichkeit vorzunehmen. Die Mehrheit des Ausschusses geht davon aus, dass damit die Abgrenzungsschwierigkeiten künftig weitestgehend ausgeräumt werden können. Die Mehrheit des Ausschusses fordert die Verbände auf, das vereinbarte Konsultationsverfahren in Konfliktfällen über eine Einbeziehung in das Sozialkassenverfahren zeitnah auszugestalten. Die Einigkeit der Verbände, dass SOKA-Bau künftig die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, wird begrüßt.

3. Beitragsfreistellung

Die Mehrheit des Ausschusses geht davon aus, dass SOKA-BAU die Beschwerdeführer vor dem Bundesarbeitsgericht (Beschwerdeverfahren 10 ABR 33/15 und 10 ABR 48/15) von allen Beitragsansprüchen in der Zeit vom Oktober 2007 bis Dezember 2014, soweit diese streitbefangen sind, freistellt.

4. Verfall

Die Mehrheit des Ausschusses stellt fest, dass gemäß der entsprechenden Verfallsregelung im jeweiligen Verfahrenstarifvertrag (Anlage 26 zu § 7 SokaSiG) die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Dadurch wird klargestellt, dass Ansprüche der Sozialkassen des Baugewerbes - außer Ansprüche aus unerlaubter Handlung - innerhalb von vier Jahren nach Eintritt der Fälligkeit verfallen. Der Beginn der Frist richtet sich nach § 199 BGB. Damit gehen die Ansprüche nach Ablauf der Vier-Jahres-Frist unter, soweit sie nicht bis dahin geltend gemacht worden sind. Rechtlich bewirkt die Regelung, dass die Ansprüche nach Ablauf der Frist nicht mehr existent sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich der Schuldner auf den Verfall beruft.

5. Umsetzung

Die Mehrheit des Ausschusses geht davon aus, dass diese Inhalte in diesem Jahr angegangen und zügig abgeschlossen werden.

6. Verjährung / Zinsen

Die Tarifvertragsparteien des Bauhauptgewerbes werden dazu aufgefordert, die Verjährungsfrist den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen auf 3 Jahre und die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB anzupassen.

Hansjörg Durz, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin

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