(...) Der Unterricht ist „bewusst nicht als seelsorgerliche oseelsorgerlicheigiöse Veranstaltung definiert und ausgestaltet“ – wodurch auch kein Verstoß gegen das Gebot der Religionsfreiheit bzw. die Trennung von Kirche und Staat vorliegt. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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