
(...) Das Grundrecht auf Fernmeldegeheimnis wird insoweit ausdrücklich eingeschränkt. Da steht zwar nichts von Umkehrung der Beweislast, aber damit besteht die Gefahr, daß Empfänger von Stoppmeldungen ziemlichen Ärger durch Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden ( Durchsuchung, Beschlagnahme des PC usw.) bekommen können und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich sie selbst und auch noch gezielt und vorsätzlich versucht haben, eine gesperrte Seite anzuklicken. (...)